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Geschäftsbedingungen der Firma LEY Maschinen GesmbH

1. Allgemeines:

Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit uns sind die nachstehenden Bedingungen ausschließlich maßgebend, sofern nicht mit dem Kunden anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche Absprachen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Wurden mit dem Kunden von diesen Bedingungen abweichende Einzelvereinbarungen getroffen, wird dadurch die Geltung der nicht berührten Geschäftsbedingungen nicht betroffen. Falls wir Auftraggeber (Einkäufer) sind, gilt die Annahme bzw. Ausführung des Auftrages als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen ungültig sind oder ungültig werden, sie auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gesetzlicher Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Schriftliche Mitteilungen gelten dem Kunden als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie unter der letzten bekannten Anschrift des Kunden abgeschickt wurden. Dies gilt auch, wenn der Umschlag als unzustellbar behandelt wurde. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn sich in unserem Besitz ein Abdruck oder eine abgezeichnete Kopie des abgesandten Schriftstückes befindest, aus der der Abgang hervorgeht. Die Rechte des Kunden aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften sind unübertragbar. Eine Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des Vertrages mit dem Kunden bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

 

2. Angebot:

Abbildungen und Angaben in unseren Geschäftsunterlagen, Katalogen, Prospekten udgl. Enthalten nur Annäherungswerte. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern. Sämtliche Anbotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen udgl. sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzustellen, ohne dass der Kunde berechtigt wäre, davon Ablichtungen oder Abschriften herzustellen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Kunde eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen. Nicht im ursprünglichen Anbot (Basisanbot) enthaltene spätere Anforderungen des Kunden bedürfen eines neuen Anbots durch uns. Erst wenn dieses Anbot angenommen wurde, sind wir verpflichtet, die zusätzlichen Anforderungen auszuführen. Dies gilt auch bei nachträglichen Änderungen des ursprünglichen Anbots. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, das gesamte Werk einschließlich des ursprünglichen Auftrages neu anzubieten.

 

3. Preise:

Unsere Preise gelten ab Firmensitz. In den Preisen sind die Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung nicht enthalten. Sämtliche in unseren Geschäftsunterlagen angeführten Preise sind Nettopreise. Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gemäß unseren Preislisten gültigen Preise. Bei Projekten, die eine längere Ausführungszeit erfordern, sind wir berechtigt, die Preise für Dienstleistungen an unsere jeweils aktuellen Stundensätze anzupassen. Druckfehler vorbehalten!

 

4. Zahlung:

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. nach gemeldeter Versandbereitschaft gewähren wir 2 % Skonto, ebenso bei Zahlung im Bankein- zugsverfahren. Für verspätet eingehende Zahlungen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen von mindestens 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, von den noch nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Für Lieferungen mit einem Wert von mehr als € 22.000,-- netto gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 des Auftragswertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung ohne Abzug, Restbetrag 14 Tage nach Lieferdatum oder gemeldeter Lieferbereitschaft mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Wechselsteuern, Bankdiskont und sonstige Einzugsspesen werden dem Kunden gesondert berechnet, falls nicht eine anderweitige Abrechnung oder Verrechnung dieser Spesen erfolgt. Kann die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, wird dadurch die Zahlungsfrist nicht verlängert. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit Meldung der Versandbereitschaft durch uns. Falls der Kunde die Rechnung oder auch nur eine von mehreren Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, tritt hinsichtlich unserer gesamten noch offenen Forderung Terminverlust in der Weise ein, dass die gesamte offene Forderung sofort fällig wird und Vereinbarung oder durch Annahme von Wechseln gewährt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden wegen bzw. mit nicht ausdrücklich von uns anerkannten Gegenforderungen wird ausgeschlossen. Gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten (Vermögensverfall, Zahlungsmittel ohne Deckung, erfolgter Wechsel- oder Scheckprotest, Pfändung, Ausgleich, Konkurs u.a.) ist der gesamte Rechnungsbetrag aus der gegenständlichen Lieferung zuzüglich allfälliger noch anderer offener Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass wir den Kunden in Verzug setzen müssten. Wir sind in diesen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und bestmöglich zu verwerten, ohne dass dadurch der Kunde von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages befreit würde oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte. Vor erfolgter Lieferung sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls uns die Zahlungsfähigkeit des Kunden begründet zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt, wenn wir von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Kunden eine nachteilige Auskunft erhalten. Bei neuen Kunden behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor.  Im Verzugsfall verpflichtet sich der Kunde weiters, außer den bei uns anfallenden Mahnspesen alle auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen und insbesondere auch die in Folge des Zahlungsverzuges anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem Tarif für das außergerichtliche anwaltliche Mahnverfahren als Ergänzung des autonomen Tarifs der OÖ Rechtsanwaltskammer in Linz zu bezahlen. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen sind wir  auch bei Vorliegen eines Exekutionstitels oder bei Exekutionsführung berechtigt, eingehende Geldbeträge nach unserem Ermessen vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten etc. und erst zuletzt für Zinsen und Hauptsachbeträge zu verwenden.

 

5. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren  bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (Werklohnes) einschließlich sämtlicher Nebenkosten bzw. Einlösung eventuell in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks in unserem Eigentum. Die Annahme von Schecks oder Wechsel berührt den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen Ware gilt auch Forderungen aus anderen Lieferungen und bleibt demnach so lange aufrecht, bis alle Forderungen, die uns dem Kunden gegenüber zustehen, gleichgültig aus welcher Lieferung immer, zur Gänze bezahlt sind. Für alle unsere offenen Forderungen haften sämtliche am Lager des Kunden befindlichen Waren, unabhängig von Zeitpunkt der Lieferung und eventuell erfolgter Teilzahlungen (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle noch in Innen- und Außenlagern des Kunden befindlichen Waren bis zur Höhe unserer offenen Forderungen auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Sind unsere Preise bei Rücknahme gegenüber dem Lieferdatum ermäßigt, gelten als Rücknahmewert die Preise zum Zeitpunkt der Rücknahme. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Die Pfändung unserer Ware muß uns unverzüglich angezeigt werden. Für den Fall der Veräußerung gilt folgende Ergänzung:  Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen Kunden unser Eigentum. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Kunden bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Ausgleichsver- fahren zu eröffnen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung von uns die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) herauszugeben. Der Widerruf im Sinne obiger Regelung oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diese die Abtretung anzuzeigen. Er ist ferne verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist berechtigt, die Forderungen an Drittschuldner so lange selbst einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und ihm von uns keine gegenteilige Anweisung erteilt wurde. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Der Kunde hat seine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner aus dem Weiter- verkauf der Vorbehaltsware zu übersenden.

 

6. Lieferzeit:

Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ist eine Lieferung verbindlich zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Höhere Gewalt jener Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns zur Überschreitung von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Wir behalten uns Teillieferungen vor, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt. Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist 

Sollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerun- gen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bisher vereinbarte Liefertermine sind hinfällig. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Auftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertig- gestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.

 

7. Gefahrenübergang und Abnahme:

Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Sendung unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbe- reite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, sofern dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegt einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 7. Abs. 3 dieser Bedingungen. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme form- frei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.

 

8. Aufstellung und Inbetriebnahme:

Wir übernehmen auf Wunsch des Kunden die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie der Kosten für Arbeitszeiten. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen sind vom Kunden beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein.

 

9. Gewährleistung:

Gegenstand des Vertrages ist eine Ware, die im Sinne unserer Prospekte und in sonstigen Geschäftsunterlagen enthaltenen Beschreibungen brauchbar ist. Falls nicht ausdrücklich vereinbart, sind wir nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und haften demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die Gesamtkoordination, sondern übernehmen nur die Haftung dafür, dass der von uns beigestellte Werksteil dem Stand der Technik entspricht und gemäß Abs. 1 dieses Vertragspunktes funktionsfähig ist. Ort der Gewährleistungserfüllung ist unser Sitz bzw. Betriebsstand- ort. Spesen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sind daher vom Kunden zu tragen. Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach Tag der Ablieferung bzw. Annahme bzw. des Gefahrenüberganges ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach unserer Wahl unentgeltlich verbessert oder eine mängelfreie Ware nachgeliefert wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Wandlung oder Preisminderung, sind ausgeschlossen. Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von uns hergestellt wurden, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf Ansprüche, die uns auf Grund der jeweiligen Vereinbarun- gen mit dem Hersteller oder Zulieferanten diesem gegenüber zustehen. Andere Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Kunde hat Mängel innerhalb von 30 Tagen ab Empfang der Ware unter Angabe der Einzelheiten schriftlich unter sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruches bekanntzugeben. Wir sind zur Nachbesserung oder Nachlieferung im Rahmen der übernommenen Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde seine eigenen Vertragspflichten  erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen auf jeden Fall dann, wenn der Kunde, ohne dies vorher mit uns abgesprochen zu haben und ohne eine schriftliche Genehmigung von uns zu besitzen, Eingriffe in die Ware vorgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet. 

10. Warenrückgabe:

Waren, die von uns ordnungsgemäß ausgeliefert wurden, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird eine Rücknahme gegen Gutschriftserteilung vereinbart, ist der Sendung ein Rücksendungs- schein mit folgenden Angaben beizulegen: Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, mit welchem die Lieferung ursprünglich erfolgte. Rücksendungen haben für uns spesenfrei zu erfolgen. Die Rückgabe berechtigt nicht zur Rückforderung des Rechnungsbetrages. Es ist vielmehr die Gutschriftserteilung durch uns abzuwarten. Wir berechnen im Fall einer vertragsgemäßen Rückgabe eine Bearbei- tungsgebühr in Höhe von 3 % des Warenwertes für die Kontrolle der zurückgenommenen Ware. Eine allenfalls vereinbarte Warenrücknahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass die Ware unbeschädigt und mängelfrei ist. Notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten hat der Kunde zu tragen.

 

11. Produkthaftung und Schadenersatz:

Schadenersatzansprüche außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, welcher Art auch immer (Nichterfüllungsschäden, Verzögerungsschäden, Mängelfolgeschäden, Schäden auf Grund Vertrags- und Deliktshaftung), sowie Rückgriffsansprüche, welcher Art auch immer, werden ausgeschlossen, sofern die den Schaden auslösenden Umstände von uns nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Falls bei Inbetriebnahme eines Werkes, an dem neben uns auch andere Unternehmer beteiligt sind, ein Schaden auftritt, ist uns dieser Schaden nur dann zuzurechnen, falls wir als Verursacher einwandfrei feststehen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn wir der einzige Professionist sind, insbesondere dann, wenn seitens des Kunden nicht alle möglichen Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen. Falls das Werk bereits abgenommen ist, hat bei nachträglichem Auftreten von Mängeln der Kunde nachzuweisen, dass diese Mängel bei Übergabe bereits vorhanden waren. Diese Beweislastregel gilt sinngemäß auch bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen des Kunden.

 

12. Urheberrecht und Geheimnisschutz:

Soweit wir im Auftrag des Kunden Entwicklungen durchgeführt haben, sind wir berechtigt, diese Entwicklungen auch dann anderen Personen weiterzugeben, wenn der Kunde den Entwicklungsaufwand getragen hat. Die Überlassung von Erkenntnissen aus Entwicklungen an den Kunden erfolgt mangels gegenteiliger Vereinbarung nur in Form einer Lizenz. Wir behalten uns an unseren Entwicklungen sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht, vor. Die von uns erstellten Anbote, sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen udgl.) verbleiben in unserem Eigentum uns sind vom Kunden als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Einer Weitergabe an dritte Personen ist nicht gestattet. Bei Verstoß hat der Kunde eine Konventionalstrafe Von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen. 

13. Geltung von Branchenbedingungen, Ö-Normen und Reihenfolge der Geltung bei Widersprüchen:

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis sind (bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge) anzuwenden: Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist, einschließlich einer allfälligen Leistungsbeschreibung und einem allfälligen Leistungsverzeichnis. Diese Bedingungen. 

Die für unseren Branchenbereich einschlägigen Geschäftsbedingungen unseres Fachverbandes.

Die Ö-Normen mit vornominierten Vertragsinhalten für einzelne Sachgebiete.

Die einschlägigen Ö-Normen mit vornominierten allgemeinen Vertragsinhalten, insbesondere die Ö-Normen A 2060, B 2210.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht:

Auf den gegenständlichen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird das nach unserem Firmensitz zuständige Gericht vereinbart. Es bleibt uns jedoch überlassen, die Klage auch beim Wohnsitzgericht des Kunden einzubringen. 

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